Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1959Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 33Artikel eins, Paragraph 33
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.
§ 33.Paragraph 33,
Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).Insoweit die vom Angestellten auf Grund der Paragraphen 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).